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ASoK 12, Dezember 2025, Seite 446

Zwischen juristischer Härte und politischer Korrektur

Der OGH und die Saisonregelung

Philipp Bertsch, Murwareed Siddiqi und Kyla Altbart

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob die aktuelle Rechtslage hinsichtlich der kollektivvertraglichen Kündigungsfristen in Saisonbranchen für Arbeitnehmer in Österreich einem „David gegen Goliath“-Szenario gleicht oder eine vertretbare Praxis darstellt.

1. Ausgangslage

§ 1159 Abs 2 ABGB regelt, dass der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis mangels günstigerer Vereinbarung mit bestimmter Kündigungsfrist (grundsätzlich sechs Wochen) jeweils zum Quartalsende kündigen kann. Die Frist verlängert sich abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und kann durch Vereinbarung nicht verkürzt werden.

§ 1159 Abs 4 ABGB bestimmt, dass der Arbeitnehmer mangels günstigerer Vereinbarung das Arbeitsverhältnis zum Monatsletzten mit einmonatiger Kündigungsfrist kündigen kann; diese Frist kann auf bis zu sechs Monate verlängert werden, wobei die Frist für den Arbeitgeber mindestens gleich lang sein muss.

Nach § 1159 Abs 2 und 4 letzter Satz ABGB können durch Kollektivvertrag für Branchen, in denen Saisonbetriebe iSd § 56 Abs 6 ArbVG überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden (sogenannte Saisonregelung).

Fraglich war bisher, wer im Prozess die Behauptungs- und Beweislast dafür trägt, ob in einer verfahrensgegenständlichen Branche Betriebe...

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