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ASoK 12, Dezember 2025, Seite 442

Materielle Begünstigungen von Mitgliedern des Betriebsrats

Rückforderung und gutgläubiger Verbrauch

Thomas Rauch

Das Mandat des Betriebsratsmitglieds ist ein Ehrenamt, das grundsätzlich neben den Berufspflichten auszuüben ist (§ 115 Abs 1 ArbVG). Das Mitglied des Betriebsrats darf daher aus seinem Mandat keinen materiellen Vorteil ziehen (Privilegierungsverbot). Gegen das Privilegierungsverbot verstoßende Leistungen des Betriebsinhabers sind dementsprechend rechtswidrig und können jederzeit eingestellt oder auf das gesetzliche Maß herabgesetzt werden, auch wenn sich eine langjährige faktische Übung eingebürgert hat. In der Vergangenheit geleistete Zahlungen, die der Ehrenamtlichkeit nicht entsprechen, können überdies nach einer rezenten Entscheidung des OGH zurückgefordert werden. In diesem Beitrag wird insbesondere die Möglichkeit der Rückforderung und die hiervon zu trennende Frage des gutgläubigen Verbrauchs näher erörtert.

1. Zweck des Privilegierungsverbots

Die unentgeltliche Mandatsausübung bezweckt eine möglichst unbeeinflusste Amtsführung. Der Anschein der Käuflichkeit der Mitglieder des Betriebsrats und deren Entfremdung von der Arbeitnehmerschaft soll vermieden und ihre Unabhängigkeit gesichert werden. Schutzobjekt der Ehrenamtlichkeit ist die Belegschaft und ihr Anspruch auf eine vom Betriebsinhaber ...

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