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SWI 12, Dezember 2025, Seite 736

Sitzverlegung einer FL-Stiftung führt nicht zum Verlust der Rechtsfähigkeit

Das FG München hat entschieden, dass eine nach liechtensteinischem Recht gegründete intransparente Stiftung ihre Rechtsfähigkeit auch nach Verlagerung des Verwaltungssitzes nach Deutschland behält (FG München , 4 K 2055/23, Revision anhängig beim BFH zu II R 41/25). Das Finanzamt hat demgegenüber aus der Verlagerung des Verwaltungssitzes den Verlust der Rechtsfähigkeit der Stiftung abgeleitet, die Zuwendung dem Stifter zugerechnet und Schenkungssteuer vorgeschrieben. Muscheites (https://der-betrieb.de/meldungen/fg-muenchen-sitzverlagerung-einer-eu-ewr-stiftung-fuehrt-nicht-zum-verlust-der-rechtsfaehigkeit/) weist in einer Urteilsbesprechung darauf hin, dass dieses Urteil im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung stehe und diese konsequent auf Stiftungen übertrage. Die damit verbundene Wertung, dass die Gründungstheorie auf Grundlage der EuGH-Rechtsprechung nicht nur für ...

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