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Entgeltsanspruch nach § 1168 ABGB wegen Abbestellens des Werks unterliegt der Umsatzsteuer
bauaktuell 2025/14
Die unionsrechtskonforme Auslegung des § 1 Abs 1 Z 1 UStG gebietet, im Anspruch nach § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB eine umsatzsteuerbare Leistung zu sehen.
Mit Beschluss vom , 6 Ob 55/23s, hat der OGH das Verfahren über die Revision der klagenden Partei bis zum Einlangen der Entscheidung des EuGH über den gleichzeitig gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen. Der EuGH hat darüber mit Urteil vom , Rs C-622/23, rhtb, entschieden. Das Revisionsverfahren war daher auf Antrag der Klägerin fortzusetzen.
Die Beklagte ist Bauherrin eines Projekts zur Errichtung von Privatresidenzen und einem Hotel. Zwischen den Streitteilen wurde Ende März 2018 ein Werkvertrag abgeschlossen, wonach die Klägerin als Werkunternehmerin für die Beklagte als Werkbestellerin bei diesem Bauvorhaben Trockenbauarbeiten ausführen sollte. Als Werklohn waren 5.377.399,69 €, darin enthalten 896.233,28 € an 20 % Umsatzsteuer, vereinbart.
Nachdem die Klägerin mit den Arbeiten begonnen hatte, teilte Ende Juni 2018 die Beklagte der Klägerin mit, sie wolle die Leistungen der Klägerin nicht mehr in Anspruch nehmen. Hintergrund der Beendigung war, dass der Geschäftsführer der Beklagten mit dem Geschäftsführer der Klägerin die Geduld ...