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bau aktuell 6, November 2025, Seite 240

Fälligkeit des Entgeltsanspruchs wegen Abbestellens des Werks bei Verbrauchern

bauaktuell 2025/13

§ 1168 ABGB iVm § 27a KSchG

1. Es ist Sache des Bestellers, konkrete Behauptungen darüber aufzustellen und zu beweisen, was sich der Unternehmer durch das Unterbleiben der Arbeit erspart hat.

2. Nach § 27a KSchG hat der Unternehmer, der trotz unterbliebener Ausführung eines Werks gleichwohl das vereinbarte Entgelt (§ 1168 Abs 1 ABGB) verlangt, dem Verbraucher die Gründe dafür mitzuteilen, dass er infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Die Information durch den Werkunternehmer nach § 27a KSchG ist dabei Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs gemäß § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB.

3. Der Verbraucher muss spätestens im Verfahren erster Instanz die mangelnde Erfüllung der Informationspflicht des Unternehmers nach § 27a KSchG behaupten, um diesem erfolgreich den Einwand der mangelnden Fälligkeit des Werklohns entgegenhalten zu können.

Der beklagte Werkbesteller ist Konsument. In der Klage macht der Unternehmer seine Ansprüche nach § 1168 ABGB wegen Abbestellens des Werks geltend.

Aus der Begründung:

1.1. bis 1.3. ...

2.1. Die werkvertragliche Norm des § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB sieht einen Entgeltanspruch des zur Leistung bereiten Werkunternehmers vor, wenn die Ausführung des Werks du...

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