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Verwertung der Sicherheiten nach § 1170b ABGB
In den Entscheidungen vom , 6 Ob 113/20s, und vom , 5 Ob 54/25i, hat der OGH entschieden, dass der Unternehmer eine Sicherstellung nach § 1170b ABGB bei strittigen Ansprüchen nicht verwerten darf. In diesem Beitrag soll der Frage nachgegangen werden, ob diese Rechtsansicht richtig ist. Bereits die Entscheidung 6 Ob 113/20s wurde einhellig kritisiert. Erstaunlich ist deshalb, dass der OGH in der jüngst veröffentlichten Entscheidung 5 Ob 54/25i auf die Kritik nicht einmal eingegangen ist.
Vorauszuschicken ist, dass die Wortauslegung des § 1170b Abs 1 letzter Satz ABGB, mit der die Rechtsansicht des OGH begründet wurde, bereits mit beachtlichen Argumenten widerlegt wurde, weil die Pflicht, die Sicherheit zu bestellen, ausschließlich den Besteller trifft und aus dem Wortlaut keine Handlungs- oder Unterlassungsverpflichtung des Unternehmers abzuleiten ist. Im Übrigen betrifft die Bestimmung nur die Kostentragung der Sicherheit. Nachzulesen ist dies bei Höllwerth, Th. Anderl/Stanke und Wenusch.
§ 1170b ABGB selbst trifft - entgegen dem OGH - keine Aussage darüber, wann eine nach § 1170b ABGB gegebene Sicherheit verwertet werden darf. Der OGH beschäftigt sich in keiner der beiden Entscheidung mit der grundsätzlichen Frage, unter ...