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TROG 2022 § 41. Freiland, LGBl.Nr. 72/2025, gültig ab 14.10.2025
II. Teil Örtliche Raumordnung
3. Abschnitt Flächenwidmungsplan

§ 41. Freiland

(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind.

(2) Im Freiland dürfen errichtet werden:

a) ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen; dabei ist die Ausführung einer betonierten Bodenplatte und im Bereich von Einschüttungen weiters die Errichtung einer Mauer mit einer Höhe von höchstens 1,50 m zulässig,

b) Gebäude zur bäuerlichen Direktvermarktung mit einer überdeckten Fläche von höchstens 20 m²,

c) Weideunterstände und Weidezelte, jeweils mit höchstens 40 m² Nutzfläche, und dergleichen, sowie nicht überdachte Auslaufflächen zur Steigerung des Tierwohls mit höchstens 200 m² Grundfläche,

d) Folientunnel sowie Hagelschutznetze und dergleichen,

e) Reitplätze im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe mit höchstens 800 m² Grundfläche,

f) Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach § 1 Abs. 3 lit. m der Tiroler Bauordnung 2022 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,

g) Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,

h) Kapellen und dergleichen mit höchstens 20 m² Grundfläche,

i) den baurechtlichen Vorschriften unterliegende öffentlich zugängliche Aussichtsplattformen sowie Brückenbauten und Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen,

j) ortsübliche Einfriedungen,

k) allgemein zugängliche Kinderspielplätze,

l) freistehende Solarenergieanlagen mit höchstens 100 m² Fläche und bauliche Anlagen für Energiespeicheranlagen,

m) Solarenergieanlagen im Umfang des § 6 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022,

n) unbeschadet der lit. l Nebengebäude und Nebenanlagen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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PAAAG-11496