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TROG 2022 § 34. Förderung der Gemeinden, LGBl.Nr. 43/2022, gültig ab 01.05.2022
II. Teil Örtliche Raumordnung
2. Abschnitt Örtliches Raumordnungskonzept

§ 34. Förderung der Gemeinden

Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten den Gemeinden Zuschüsse zu den Kosten der Ausarbeitung und der (weiteren) Fortschreibung der örtlichen Raumordnungskonzepte zu gewähren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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PAAAG-11496