TROG 2022 § 34. Förderung der Gemeinden, LGBl.Nr. 43/2022, gültig ab 01.05.2022
II.
Teil Örtliche
Raumordnung2. Abschnitt Örtliches Raumordnungskonzept
§ 34. Förderung der Gemeinden
Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten den Gemeinden Zuschüsse zu den Kosten der Ausarbeitung und der (weiteren) Fortschreibung der örtlichen Raumordnungskonzepte zu gewähren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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PAAAG-11496