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Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer Ratenzahlungsvereinbarung
RSS-E 54/25 und RSS-E 55/25
1. Verstoß ist das Handeln gegen eine gesetzliche oder vertragliche Rechtspflicht oder das Unterlassen eines rechtlich gebotenen Tuns.
2. Im vorliegenden Fall liegt der Verstoß nicht im Abschluss einer Vereinbarung, die beim zu zahlenden Betrag nicht ausweist, ob dieser netto oder brutto zu verstehen ist, sondern nach dem Vorbringen der Zweitantragstellerin in der Forderung nach Zahlung eines Betrags, der über der ursprünglichen getroffenen Vereinbarung liegt. Nach dem Vorbringen der Zweitantragstellerin erfolgte die Forderung erstmalig im Oktober 2024.
3. Nach der der Schlichtungskommission vorgelegten „Kundenvereinbarung“ wäre die Zweitantragstellerin jedoch zur monatlichen Zahlung ab verpflichtet gewesen. Der Schlichtungskommission liegen keine Informationen zur Frage vor, ob der Zweitantragstellerin für diese monatlichen Zahlungen Rechnungen gelegt worden sind, die eine Umsatzsteuer beinhalten. Damit der Versicherungsfall in den bei der Antragsgegnerin versicherten Zeitraum fiele, wäre es notwendig, dass die Vertragspartnerin vor Ende des Versicherungsvertrages bereits vereinbarungswidrig durch Legung einer Rechnung einen über den in der Vereinbarung a...