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ZVers 6, November 2025, Seite 302

Rechtsschutzversicherung: Streitigkeit über Provisionen aus einer A-Meta-Vereinbarung

RSS-E 53/25

1. Ein Gemeinschaftsgeschäft wird auch als „A-Meta-Geschäft“ bezeichnet, wenn die Gesamtprovision zwischen den beteiligten Maklern zu gleichen Teilen aufzuteilen ist. Auf das A-Meta-Geschäft finden die Regeln des MaklerG keine direkte Anwendung. Bei einem A-Meta-Geschäft handelt es sich allgemein ebenso wie beim Abschluss eines Kooperationsvertrages um eine nach den Regeln des bürgerlichen Rechts zu beurteilende Innengesellschaft, bei der sich zwei oder mehrere Personen zu dem Zweck verbinden, während der Vertragsdauer eine bestimmte oder unbestimmte Anzahl von Umsatzgeschäften im Namen des jeweils Handelnden, aber auf gemeinsame Rechnung einzugehen und den Gewinn aus diesen Geschäften gleichmäßig zu teilen. Das A-Meta-Geschäft betrifft ausschließlich das Innenverhältnis der Makler, die die Absprache getroffen haben.

2. Auch wenn die Antragsgegnerin richtigerweise davon ausgeht, dass eine A-Meta-Vereinbarung grundsätzlich eine Innengesellschaft begründet, ist daraus noch nicht zwingend zu folgern, dass jegliche Streitigkeit über Provisionen aus dieser Vereinbarung einen gesellschaftsrechtlichen Charakter haben.

3. Die Schlichtungskommission hat daher - ausgehend vom Vorbringen de...

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