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ZVers 6, November 2025, Seite 297

Brandschaden: Herausgabe der Versicherungsleistung betreffend das verkaufte Zubehör der Liegenschaft

§§ 428 und 1041 ABGB

1. Zubehör ist grundsätzlich sonderrechtsfähig und teilt nicht notwendig das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache (hier: Einbaumöbel). Allerdings werden sowohl Zubehör wie auch selbständige Bestandteile - mangels anderweitiger Vereinbarung - mit der Hauptsache übereignet, ohne dass es beim Eigentumserwerb einer Liegenschaft einer gesonderten körperlichen Übergabe des Zubehörs bedarf.

2. Verwendungsansprüche im Sinne des § 1041 ABGB beruhen nach der Rechtsprechung auf dem Grundgedanken, dass derjenige, der ohne rechtfertigenden Grund Vorteile aus den einem anderen zugewiesenen Gütern gezogen hat, die erlangte Bereicherung dem „Verkürzten“ herauszugeben hat. Die Klage nach § 1041 ABGB richtet sich gegen denjenigen, der eine in diesem Sinn fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil benützt und sich dabei auch nicht auf eine Leistung des Eigentümers oder sonst Berechtigten stützen kann.

3. Kein Verwendungsanspruch besteht, wenn die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einem Vertragsverhältnis findet. Ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB ist ausgeschlossen, wenn dem Verkürzten ohnehin ein vertraglicher Anspruch auf Herausgabe des Nutzens zusteh...

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