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ZVers 6, November 2025, Seite 295

Krankenversicherung: Kein Unterlassungsanspruch des Versicherten gegen eine Prämienerhöhung nach § 178f VersVG

§§ 178f und 178g VersVG

1. § 178f VersVG regelt die Zulässigkeit von vertraglichen Prämien- und Leistungsanpassungsklauseln in Krankenversicherungsverträgen. Prämien- und Leistungsanpassungen sind nur in den taxativ aufgezählten Gründen des § 178f VersVG zulässig.

2. Die zur Verbandsklage berechtigten Institutionen sind von einseitigen Prämienerhöhungen und einseitigen Änderungen des Versicherungsschutzes im Sinne des § 178f VersVG zu informieren. § 178g VersVG räumt den dort genannten Institutionen das Recht ein, im Interesse der Versicherungsnehmer Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Einzelne Versicherungsnehmer können keine Unterlassungsansprüche nach dieser gesetzlichen Bestimmung geltend machen.

3. Ein Unterlassungsanspruch besteht grundsätzlich im Falle eines rechtswidrigen Eingriffs in eine fremde Rechtssphäre bzw einer rechtswidrigen Gefährdung einer solchen. Unterlassungsklagen können nach ständiger Rechtsprechung zum Schutz vor Eingriffen in absolut geschützte Rechte oder im Rahmen bestehender vertraglicher Schuldverhältnisse erhoben werden. Beide Fälle setzen die Gefahr zukünftiger Eingriffe voraus. Es soll entweder ein weiterer Eingriff (Wiederholungsgefahr) oder ein erstmaliger (Erstbegehungsgefah...

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