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Unfallversicherung: Unschlüssiges Klagsvorbringen zur dauernden Invalidität des Versicherten
Art 1, Art 2, Art 6, Art 7 und Art 14 AUVB 2018
1. Der Versicherungsnehmer muss vorbringen, welche Glieder oder (Sinnes-)Organe in welcher Weise in ihrer Funktions- oder Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt sind oder inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Erst aufgrund dieses Vorbringens ist - etwa mittels Sachverständigenbeweises - zu klären, ob die konkret behaupteten Beeinträchtigungen tatsächlich vorliegen.
2. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades werden in der „Gliedertaxe“ bestimmte Körperteile und Organe aufgezählt. Für den Fall einer dauernden Invalidität des Versicherten hat der Versicherer die sich aus der Versicherungssumme und dem Grad der Invalidität zu berechnende Versicherungsleistung zu erbringen.
3. In den AUVB 2018 wird auch für den Fall Vorsorge getroffen, dass sich der Invaliditätsgrad nicht nach einem Prozentsatz bestimmen lässt. In diesem Fall ist maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt nach medizinischen Gesichtspunkten beeinträchtigt ist.
4. Die Frage, ob eine Klage schlüssig ist, hat im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende B...