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ZVers 6, November 2025, Seite 291

Krankenversicherung: Risikoausschluss für geschlechtsangleichende Behandlungen verstößt gegen Diskriminierungsverbot

§ 1c VersVG; § 32 Abs 2 GlBG; Art 8 EMRK; Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankenkosten- und Krankenhaustagegeldversicherung 2005; Richtlinie 2004/113/EG

1. Das Verbot der Geschlechterdiskriminierung in § 1c VersVG ist umfassend und absolut. Es dürfen keine geschlechtsspezifischen Obliegenheiten, Risikoausschlüsse oder Wartefristen vereinbart werden. Die Bestimmung ist zugunsten des Versicherungsnehmers zwingend (§ 15a Abs 1 VersVG). Der Wortlaut des § 1c VersVG spricht einerseits vom Faktor „Geschlecht“, andererseits bezieht er sich aber ausdrücklich nur auf Männer und Frauen.

2. Das Diskriminierungsverbot des § 1c VersVG ist unter Beachtung unionsrechtlicher und grundrechtlicher Vorgaben (analog) auf transgender und intersexuelle Personen anzuwenden und schützt diese vor Diskriminierungen wegen ihres weder allein männlichen noch allein weiblichen Geschlechts.

3. Transgender zu sein ist keine Krankheit. Auch Intersexualität ist kein Ausdruck einer krankhaften Entwicklung. Krankheitswertig kann aber ein (möglicherweise) damit verbundener klinisch-relevanter Leidensdruck sein. Transsexualität kommt nach der Rechtsprechung daher etwa dann Krankheitswert zu, wenn die innere Spannung zwischen dem körperlichen Geschlecht und der seelisc...

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