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ZVers 6, November 2025, Seite 288

Schadenersatzanspruch nach § 1333 Abs 2 ABGB für außergerichtliche Betreibungskosten durch einen Berater in Versicherungsangelegenheiten

§ 1333 Abs 2 ABGB; § 137 Abs 1 Z 2 GewO 1994; § 41 und § 42 Abs 2 ZPO; § 54 Abs 2 JN

1. Setzt ein Geschädigter außerprozessual einen Berater in Versicherungsangelegenheiten im Rahmen dessen gewerberechtlicher Befugnisse ein, sind die aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten des Geschädigten nach dem materiell-rechtlichen Ansatz des § 1333 Abs 2 ABGB als Schadenersatzansprüche zu behandeln.

2. Versicherungsvermittlung ist unter anderem das „Mitwirken“ bei der „Verwaltung und Erfüllung“ von Versicherungsverträgen „insbesondere im Schadensfall“ (§ 137 Abs 1 Z 2 GewO 1994). Der Berater in Versicherungsangelegenheiten kann eine aus einem Schaden resultierende Leistung eines Versicherungsunternehmens namens des von ihm Vertretenen gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen. Bei Anerkennung des Leistungsanspruchs kann er auch über die Höhe des Schadens verhandeln und darüber eine Abmachung mit dem Versicherungsunternehmen namens des von ihm Vertretenen abschließen. Nicht ermächtigt ist der Vermittler zur Vertretung des Versicherungsnehmers vor Gericht.

3. Der materiell-rechtliche Ansatz des § 1333 Abs 2 ABGB schließt eine unmittelbare Anwendung des § 42 Abs 2 ZPO aus (gegenteilig ; RIS-Justiz RS0035796 RS0035796). Nach § 42 Abs 2 ZPO ist der unterliege...

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