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Unfallversicherung: Risikoausschluss infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol
Art 17 AUVB 1989; Art 15 AUVB 2015
1. Der Risikoausschluss nimmt Unfälle infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol vom Versicherungsschutz aus, die Folge einer beim Versicherten schon vor dem Unfall vorhandenen gefahrerhöhenden Beeinträchtigung und daraus resultierender Einschränkung sind.
2. Um einen Risikoausschluss zu begründen, muss die Bewusstseinsstörung oder Beeinträchtigung den Unfall verursacht haben oder zumindest mitursächlich gewesen sein.
3. Der Grenzwert des Alkoholisierungsgrades, ab dem der Ausschlusstatbestand der wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit erfüllt ist, hängt davon ab, ob die vom alkoholisierten Versicherten ausgeübte Tätigkeit besondere Anforderungen an die Aufnahmefähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Reaktionsfähigkeit stellt oder nicht.
4. Wenn der Blutalkohol allein für die Annahme des Ausschlussgrundes noch nicht ausreicht, ist der Begriff der wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit danach zu bemessen, ob der Versicherte noch in der Lage ist, mit der jeweiligen Situation, in der er sich in der Zeit des Unfalls befindet, e...