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ZVers 6, November 2025, Seite 285

Prozessrecht: Keine richterliche Anleitung bei Unschlüssigkeit des Klagsvorbringens

§ 226 ZPO

1. Das Zwischenurteil beantwortet die Frage, ob ein Anspruch besteht, abschließend. Insbesondere betrifft auch die Frage der Schlüssigkeit des Klagevorbringens den Grund des Anspruchs.

2. Werden aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht (Klagehäufung), muss jeder Anspruch zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen.

3. Es widerspricht nicht den Vorschriften der ZPO, nebeneinander zwei Klagegründe geltend zu machen, die einander ausschließen, während jeder aber den gestellten Urteilsantrag rechtfertigt.

4. Wenn der Prozessgegner bereits die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens eingewendet hat, bedarf es keiner richterlichen Anleitung zur Aufschlüsselung der Ansprüche im Vorbringen.

5. Auch für den OGH gilt das Verbot einer Überraschungsentscheidung. Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht ein Versicherungsvertrag „Kärntner Vollschutzpro...

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