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ZVers 6, November 2025, Seite 284

Lebensversicherung: Transparenzkontrolle einer Gewinnbeteiligungsklausel in einer kapitalbildenden Rentenversicherung

§ 6 Abs 3 KSchG; § 92 VAG 2016

1. Das Transparenzgebot setzt grundsätzlich die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Bei der Beurteilung der Unverständlichkeit ist zu unterscheiden, ob der Verwender eine möglichst verständliche Formulierung gewählt oder die allgemeinen Geschäftsbedingungen (für den Durchschnittskunden) unnötig schwer verständlich formuliert hat.

2. Bei komplexeren Anlage- oder Versicherungsprodukten ist eine gewisse „Mindestkundigkeit“ des Verbrauchers zu unterstellen, damit nicht ganze Branchen ihre juristische Kommunikationsfähigkeit verlieren.

3. Auch durch ein Zuviel an Information kann das Transparenzgebot ad absurdum geführt werden. Das Transparenzgebot findet seine Grenze dort, wo es funktionslos wird. Eine detaillierte Erklärung „versicherungsmathematischer Grundsätze“ im Rahmen allgemeiner Versicherungsbedingungen - neben der ohnehin gegebenen aufsichtsrechtlichen Kontrolle dieser Grundsätze - ist ein solches Zuviel an Information.

Gegenstand des Verbandsklageverfahrens war die (durch Fettdruck gekennzeichnete) Klausel in § 16 Abs 10 und 11 der Allgemeinen Versic...

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