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Rechtsschutzversicherung: Rückzahlung einer erlegten Barkaution zur Absicherung von Forderungen aus dem Mietvertrag
Art 2, Art 5 und Art 23 ARB 2018
Die Geltendmachung von Ansprüchen betreffend die Rückzahlung einer erlegten Barkaution zur Absicherung von Forderungen aus einem Mietvertrag betrifft keine unbewegliche Sache im Sinne des Art 23 2.1.2 ARB 2018.
Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2018) zugrunde.
Sie lauten auszugsweise:
„Artikel 2 - Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
...
3. In den übrigen Fällen - insbesondere auch für die Geltendmachung von reinen Vermögensschäden - gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften. Der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
...
Artikel 5 - Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen?
1. Versichert sind der Versicher...