Außensteuerrecht
2025
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11. Optionale Angaben zu weiteren Intermediären
„2Soweit dem Intermediär bekannt ist, dass neben ihm mindestens ein weiterer Intermediär im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Mitteilung derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet ist, so kann er im Datensatz nach Satz 1 die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 auch hinsichtlich der anderen ihm bekannten Intermediäre machen.“
151
Angaben zu weiteren Intermediären. Angaben zu weiteren Intermediären stehen dem miteilenden Intermediär frei (s. Rz. 65). Der Gesetzgeber hat insoweit die ur S. 22 sprünglich vorgesehene verpflichtende Angabe aller an der Steuergestaltung Beteiligten fallen gelassen. Zur befreienden Wirkung der Mitteilung für andere Intermediäre (auch ohne Angabe derselben in der Mitteilung) s. Rz. 292.
152-156
frei