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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

3. Angaben zu beteiligten verbundenen Unternehmen

  • „3. wenn an der grenzüberschreitenden Steuergestaltung Personen beteiligt sind, die im Sinne des § 138e Absatz 3 als verbundene Unternehmen des Nutzers gelten, zu dem verbundenen Unternehmen:

    • a) die Firma oder den Namen,

    • b) die Anschrift,

    • c) den Staat, in dem das Unternehmen ansässig ist, und

    • d) das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer, soweit dem Intermediär dies bekannt ist, ...“

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Angaben zu beteiligten verbundenen Unternehmen. Die für ein beteiligtes verbundenes Unternehmen vorgegebenen Angaben entsprechen denen für Intermediäre und Nutzer (s. Rz. 61 ff.). Auch hier sind bei mehreren beteiligten verbundenen Unternehmen entsprechend mehrfach die Angaben zu machen. Mit Blick auf das Kennzeichen nach § 138e Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a AO ist zu berücksichtigen, dass die erworbene Verlustgesellschaft zu den an der Gestaltung Beteiligten zählt und bei der Mitteilung anzugeben ist. Dies bezieht sich wohl auf die Angaben nach § 138f Abs. 3 Nr. 3 AO.

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