Außensteuerrecht
2025
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1. Fristbeginn
a) Allgemeines
„(2) Die Angaben nach Absatz 3 sind innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Tages zu übermitteln, an dem das erste der nachfolgenden Ereignisse eintritt: ...“
11
Drei fristauslösende Ereignisse. Die Mitteilung durch den Intermediär ist nach § 138f Abs. 2 AO fristgebunden. Sie beginnt nach Ablauf des Tages, an dem das S. 9 erste von drei Ereignissen eingetreten ist. Dies soll eine Information der Finanzverwaltung zum frühestmöglichen Zeitpunkt sicherstellen. Diese fristauslösenden Momente sind in der praktischen Anwendung schwierig greifbar und z.T. auch schwierig voneinander abgrenzbar. Mangels spezialgesetzlicher Regelungen sind für die Fristberechnung die Bestimmungen des § 108 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 187-193 BGB einschlägig.
Die Kürze der Frist unterstreicht die Notwendigkeit, den Fristbeginn jedenfalls sorgfältig zu beachten und ggf. auch bewusst zu steuern (s. Rz. 13, 32, 42). Bei einer Mitteilung einzelner Angaben durch den Nutzer gelten abweichende fristauslösende Ereignisse (s. Rz. 229).
11.1
Fristauslösende Ereignisse auch für marktfähige Steuergestaltungen ...