Außensteuerrecht
2025
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3. Grenzüberschreitender Bezug
a) Bezug zu mehreren Steuerhoheitsgebieten
„... 2. die entweder mehr als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder mindestens einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und einen oder mehrere Drittstaaten betrifft, wobei mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: ...“
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Grenzüberschreitender Bezug. Um als grenzüberschreitende Steuergestaltung zu gelten, muss diese wenigstens zwei unterschiedliche Staaten betreffen. Unerheblich ist insoweit, ob es sich um Drittstaaten oder EU-Mitgliedstaaten handelt. Es ist nicht erforderlich, dass auch ein Inlandsbezug besteht. Mit anderen Worten könnte insoweit auch eine Steuergestaltung, die sich bspw. zwischen zwei Drittstaaten „abspielt“, grundsätzlich im Inland mitteilungspflichtig sein. Soweit ersichtlich, kommt § 138d Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 1 AO keine eigenständige Bedeutung zu. Das heißt, der erforderliche grenzüberschreitende Bezug (im weiteren Sinne) ergibt sich allein aus den unter § 138d Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a-e AO genannten Voraussetzungen. Ist keine dieser Voraussetzungen er...