Außensteuerrecht
2025
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1. Anwendungsbereich
a) Allgemeines
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Überblick. Die Normengruppe der §§ 138d ff. AO bestimmt eine Mitteilungspflicht für als solche definierte Steuergestaltungen durch bestimmte Personengruppen, die Intermediäre oder (nachrangig) Nutzer der betreffenden Steuergestaltung. Die mitzuteilenden Steuergestaltungen betreffen grundsätzlich Strukturen oder Konstellationen, die zu Effekten und/oder Rechtsfolgen führen, die gesetzlich vorgesehen sind. Das heißt, es handelt sich grundsätzlich nicht um missbräuchliche Gestaltungen i.S.d. § 42 AO bzw. Fälle i.S.d. §§ 369 ff. AO. Gleichwohl wird deutlich, dass die Nutzung dieser Steuergestaltungen aus Sicht des Gesetzgebers bzw. des Fiskus unerwünscht ist.
§ 138d AO ist die Zentralnorm der Normengruppe der §§ 138d-138k AO. Sie regelt den persönlichen (§ 138d Abs. 1, 5, 6, 7 AO) und sachlichen (§ 138d Abs. 2, 3, 4 AO) Anwendungsbereich der Norm, wobei Regelungsdetails in den §§ 138e ff. AO verortet sind.
§ 138e AO bestimmt die einzelnen Kennzeichen mitteilungspflichtiger Steuergestaltungen, wobei in Abs. 1 der Norm die Kennzeichen mit Main-Benefit-Test und in Abs. 2 die Kennzeichen ohne solchen Test geregelt sind. Abs. 3 erläutert die für einzelne K...