Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Erster RefE vom
2
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem beginnen.
(2) Für die Anwendung der §§ 2 bis 5 ist es gleichgültig, ob die unbeschränkte Steuerpflicht einer natürlichen Person bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geendet hat.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist § 6 auf natürliche Personen anzuwenden, deren unbeschränkte Steuerpflicht nach dem geendet hat.