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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

I. Preis- und Wertbandbreiten (Abs. 3a Satz 1)

(3a) 1Die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes führt regelmäßig zu einer Bandbreite von Werten. ...

1. Regelungsgegenstand, Begriff und Voraussetzungen

1001

„Bandbreite von Werten“. § 1 Abs. 3a Satz 1 regelt, dass die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes „regelmäßig zu einer Bandbreite von Werten“ führt. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll dies zum Ausdruck bringen, dass die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes „grundsätzlich nicht dazu führt, dass ein Wert ermittelt wird“. Zutreffend - und unter Bezug auf Tz. 3.55 OECD-Leitlinien - stellt die Gesetzesbegründung den Bezug zur Anwendung der am besten geeigneten Verrechnungspreisemethode (§ 1 Abs. 3 Satz 5, vgl. Rz. 857 ff.) her. § 1 Abs. 3a Satz 1 betrifft deshalb eine Bandbreite, d.h. mehrere methodenspezifische Vergleichswerte, die bei Anwendung der am besten geeigneten Verrechnungspreismethode als Ergebnis der Vergleichbarkeitsanalyse (§ 1 Abs. 3 Satz 3, vgl. Rz. 680 ff.) bestimmt werden konnten und ggf. nach Vornahme sachgerechter Anpassungen (§ 1 Abs. 3 Satz 6,...

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