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iFamZ 4, August 2020, Seite 252

Kriterien der teilweisen Unterhaltsverwirkung

iFamZ 2020/140

§ 94 ABGB

Die Wertung der Aufnahme einer ehewidrigen Beziehung der Klägerin – die zur endgültigen Zerrüttung der Ehe beigetragen hat – als ein relevantes Verhalten, durch welches sie sich der Unterstützung des Beklagten (teilweise) unwürdig gemacht hat, bewegt sich in dem den Gerichten eingeräumten Ermessensspielraum.

Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision mit der Begründung zugelassen, dass es zur Frage, welche Kriterien bei der Annahme einer teilweisen Unterhaltsverwirkung bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind, nur vereinzelt Rsp gebe. (…) Bereits im Aufhebungsbeschluss des ersten Rechtsgangs dieses Verfahrens wegen Ehegattenunterhalt bei aufrechter Ehe hat der Senat zur Frage der Unterhaltsverwirkung nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB ausführlich Stellung genommen (9 Ob 50/18w Pkt 1. bis 4.2.). Der Rsp und L, wonach auch bei einem auf § 94 Abs 2 ABGB gestützten Unterhaltsanspruch die Bejahung der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung nicht nur zur gänzlichen Versagung des Unterhaltsanspruchs führen kann, sondern auch eine Minderung dieses Unterhaltsanspruchs möglich ist, wurde gefolgt.

(…) Richtig ist, dass eine erst nach Zerrüttung vom unterhaltsberechtigten Ehegatten aufgenommene ...

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