Außensteuerrecht
2025
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X. Zurechnung von anderen Stiftungen (Abs. 10)
1. Allgemeines
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Systematische Einordnung und allgemeiner Norminhalt. Abs. 10 erweitert die Stiftungseinkünfte, welche der Zurechnung nach Abs. 1 unterliegen, um die Einkünfte bestimmter ausländischer Stiftungen. Die Vorschrift ist daher Abs. 9 vergleichbar, und nutzt auch eine vergleichbare Regelungstechnik, in dem diese Einkünfte anderer ausländischer Stiftungen zunächst der ausländischen Familienstiftung und in einem sich anschließenden logischen zweiten Schritt dem inländischen Zurechnungsadressaten zugerechnet werden.
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Zweck. Markant ist der Unterschied zwischen Abs. 9 und Abs. 10 in Bezug auf den jeweiligen Normtelos. Abs. 9 ist darauf ausgerichtet, eine Umgehung der Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden (Rz. 402). Demgegenüber zielt Abs. 10 aus S. 164 weislich der Gesetzesbegründung zum JStG 2013 darauf ab, eine Umgehung der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 durch Verlagerung von Einkünften auf andere ausländische Stiftungen zu verhindern. Dies gilt es bei der Auslegung der Norm zu beachten.
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Vergleich mi...