Außensteuerrecht
2025
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IX. Beteiligung an Zwischengesellschaften (Abs. 9)
1. Allgemeines
401
Systematische Einordnung und allgemeiner Norminhalt. Der durch das AmtshilfeRLUmsG (vgl. Rz. 10) neu geschaffene und durch das ATAD-UmsG (vgl. Rz. 11) ergänzte Abs. 9 normiert keinen eigenständigen Tatbestand der Zurechnung zu einem Zurechnungsadressaten. Vielmehr wird der Umfang derjenigen Stiftungseinkünfte, welche dem Zurechnungsadressaten gem. Abs. 1, 7 und 8 zuzurechnen sind, um niedrig besteuerte passive Einkünfte ausländischer Kapitalgesellschaften erweitert, an denen die Stiftung beteiligt ist. Dazu erklärt das Gesetz die Regeln zur Hinzurechnungsbesteuerung in weitem Umfang für entsprechend anwendbar. Außerdem wird die Hinzurechnung solcher Einkünfte zu einer ausländischen Stiftung i.S.v. Abs. 10 angeordnet (vgl. näher Rz. 461 ff.). Schließlich werden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung Gewinnausschüttungen beim Empfänger von der Steuer freigestellt, die auf gem. Abs. 9 Satz 1 zugerechneten Beträgen beruhen.
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Normzweck. Ausweislich der Begründung zum JStG 2013 „soll [durch die Bestimmungen in Abs. 9...