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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

II. Verweisung auf § 34c Abs. 1 EStG, § 26 Abs. 1 und 6 KStG (Abs. 2)


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(2) Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und des § 26 Abs. 1 und 6 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

65

Verweisung auf § 26 KStG. Die Verweisung auf § 26 KStG gilt jeweils dann, wenn der Anteilseigner an der ausländischen Gesellschaft eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Person ist. In allen anderen Fällen ist die Verweisung auf § 34c Abs. 1 EStG maßgebend. Soweit auf § 26 Abs. 6 KStG verwiesen wird, geht dies zwar für Einkünfte und Einkunftsteile, die nach dem zufließen, ins Leere. Inhaltlich hat die nicht zutreffende Verweisung aber keine Auswirkungen (vgl. Anm. 7). Der Gesetzgeber ist aufgerufen, bei Gelegenheit die Verweisung anzupassen.

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Anwendung von § 34c Abs. 1 EStG bei der Anrechnung. Die Auslegung des § 12 Abs. 2 und seiner Verweisung auf § 34c Abs. 1 EStG und § 26 Abs. 1 (und 6) KStG wird maßgeblich durch die Stellung der Vorschrift innerhalb der §§ 7-14 bestimmt. § 12 Abs. 2 verwendet den Begriff „bei der Anrechnung“. Daraus folgt, dass die Vorschrift nur die Durchführung der Anrechnung betrifft. Sie regelt jedoch nicht, was angerechnet wird. Insoweit ist § 12 Abs. 1 Satz 1 maßgebend, der sei...

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