Außensteuerrecht
2025
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I. Grundtatbestand (Abs. 1)
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(1) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden auf seine Einkommen- oder
Körperschaftsteuer, die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt, ...
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Antrag des Steuerpflichtigen. Die Anwendung von § 12 Abs. 1 setzt einen Antrag des Stpfl. voraus. Für den Antrag gelten keine besonderen Formerfordernisse (vgl. Anm. 28). Mit dem Antrag hat es der Stpfl. in der Hand, die für ihn günstigste Art der Besteuerung zu wählen. Der Antrag kann jederzeit bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids gestellt werden, d.h. auch noch im Rechtsbehelf- und Klageverfahren, allerdings nur bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz bzw. bis zur Beendigung der Tatsacheninstanz. Der Antrag kann zurückgenommen, geändert und erneut gestellt werden, soweit dies nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Der Antrag kann auch im Fall einer Änderung des Bescheids z.B. gem. § 173 AO nachgeholt werden.
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Zwar Feststellung der anrechenbaren Steuern im Feststellungsverfahren. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7-14, ...