Suchen Kontrast Hilfe
Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Außensteuerrecht

2. Erster RefE v.

2

(1) Bei einer natürlichen Person, die insgesamt mindestens zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war und deren unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes geendet hat, sind die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Anteile mit der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht als veräußert gelten; Anteile, für die die natürliche Person nachweist, daß sie ihr bereits bei der erstmaligen Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht gehörten, gelten als nicht veräußert. Anstelle des Veräußerungspreises (§ 17 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) tritt der gemeine Wert der Anteile im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht. § 17 und § 49 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes bleiben mit der Maßgabe unberührt, daß für Anteile, auf die Satz 1 angewendet worden ist, der gemeine Wert nach Satz 2 als Anschaffungskosten anzusetzen ist.

(2) Beruht die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf vorübergehender Abwesenheit aus beruflichen Gründen und wird der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren seit Beendigung der unb...

Daten werden geladen...