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iFamZ 4, August 2020, Seite 251

Schenkung eingebrachter Vermögenswerte an den anderen Ehegatten

iFamZ 2020/139

§ 82 EheG

Ein dem Ehegatten während der aufrechten Ehe vom anderen geschenktes Vermögensgut ist auch dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn es der schenkende Ehepartner in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder seinerseits geschenkt erhalten hat. Sind Gegenstände, erst während der Ehe erworben, jedoch mit von einem Ehegatten eingebrachten Mitteln (etwa einer Erbschaft) angeschafft worden, unterliegen sie nur dann § 82 Abs 1 Z 1 EheG, wenn der zum Erwerb der beiden Ehegatten eingebrachte Vermögenswert noch klar abgrenzbar ist.

Die Parteien (…) wurden (…) 2018 geschieden. Zu beurteilen ist (…) die Frage der Einbeziehung der (…) von den Streitteilen je zur Hälfte erworbenen Eigentumswohnung in einem beliebten Ferienort (…). Die 180.000 Euro für den Ankauf der Wohnung (…) stammten allein aus Mitteln, die die Frau aus dem Verkauf des ihr von ihrer Mutter übertragenen und gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommenen Vermögens lukriert hatte. Beide Parteien bezogen die Eigentumswohnung (…) in die Aufteilung ein (…); uneins waren sie nur darüber, ob dies gegen (oder ohne) Ausgleichszahlung zu geschehen habe. Das Erstgericht wies die Anträge, den Mann dazu zu verpflichten seinen H...

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