Außensteuerrecht
2025
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2. Kurssicherungsgeschäfte (Satz 2)
„(3) ... 2Kein hinreichendes Mindestwertänderungsrisiko liegt insbesondere dann vor, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine ihm nahe stehende Person Kurssicherungsgeschäfte abgeschlossen hat, die das Wertänderungsrisiko der Anteile oder Genussscheine unmittelbar oder mittelbar um mehr als 30 Prozent mindern.“
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Beispiel für fehlendes Mindestwertänderungsrisiko. § 50j Abs. 3 Satz 2 EStG gibt ein gesetzliches Beispiel für ein fehlendes hinreichendes Wertverlustrisiko im Sinne des Satz 1 (s. Rz. 84). Die Vorschrift ist nicht abschließend. Danach kann das Mindestwertänderungsrisiko, das § 50j Abs. 3 Satz 1 EStG definiert, im Hinblick auf die einem DBA-basierten Erstattungsantrag nach § 50d Abs. 1 EStG zugrundeliegenden Aktien oder Genussscheine (s. Rz. 30, 47 und 54) durch Kurssicherungsgeschäfte unter die erforderlichen 70 % sinken. Das Gesetz spricht von einer „unmittelbare[en] oder mittelbar[en]“ Minderung des Risikos, da die Kurssicherungsgeschäfte sowohl durch den Gläubiger der Kapitalerträge selbst als auch durch eine ihm nahestehende Person abgeschlossen sein können (s. Rz. 85). Zahlreiche Berechn...