Außensteuerrecht
2025
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VI. Zeitliche Anwendung
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Geltung für Zuflüsse von Kapitalerträgen ab dem . § 50j EStG ist gemäß Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen am in Kraft getreten. Da der § 50j EStG keine Verfahrensvorschrift ist, die auf alle noch offenen Erstattungsverfahren des § 50d Abs. 1 EStG (vgl. Rz. 16) anzuwenden wäre, sondern den Inhalt eines DBA-Entlastungsanspruchs regelt (s. Rz. 13 und 74), ist die Norm nur auf solche Ansprüche anzuwenden, die ab dem entstehen. Der Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer aufgrund eines DBA entsteht grundsätzlich, sobald die Kapitalertragsteuer entstanden ist. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 EStG entsteht die Kapitalertragsteuer in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge ihrem Gläubiger zufließen. Dahm vertritt demgegenüber die Auffassung, dass sich die Geltung des § 50j EStG für Zuflüsse von Kapitalerträgen ab dem aus - der damaligen Fassung des - § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG ergibt. Auch das Merkblatt des BZSt zu § 50j EStG spricht von einer Anwendung des § 50j EStG auf Kapitalerträge, die seit dem zu...