Außensteuerrecht
2025
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3. Rechtsfolge (Satz 1)
„(1) 1... hat ungeachtet dieses Abkommens nur dann Anspruch auf ... Entlastung ...“
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Gewährung eines DBA-Entlastungsanspruchs oder vollständige Versagung. Rechtsfolge des § 50j EStG ist, dass in seinem Anwendungsbereich (s. Rz. 25 ff.) bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 50j Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG (s. Rz. 58 ff.) ein Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer auf der Grundlage eines DBA besteht, dies hingegen nicht der Fall ist, wenn die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Der DBA-Entlastungsanspruch wird im betreffenden Fall in vollem Umfang versagt. Anders als im Rahmen der Schwestervorschrift des § 36a EStG (nach dessen Abs. 1 Satz 2) wird der Entlastungsanspruch bei § 50j EStG nicht auf S. 31 die Anwendung eines Steuersatzes von 15 % reduziert. Dies ist insbesondere konsequent, soweit § 50j EStG als Konkretisierung des Begriffs des Nutzungsberechtigten im Sinne des Art. 10 Abs. 2 OECD-MA 2017 zu sehen ist (vgl. Rz. 13). In diesem Fall ist das Besteuerungsrecht des Quellenstaats im Hinblick auf eine Person, die nicht Nutzungsberechtigter einer Dividende ist, nämlich in keiner Weise be...