Außensteuerrecht
2025
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4. Sachlicher Anwendungsbereich
a) Einbringung in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
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(2) Bei Einbringung nach § 20 des Umwandlungssteuergesetzes sind die
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Ansässigkeit des Mitunternehmers und des übernehmenden Rechtsträgers. Damit der Anwendungsbereich des § 20 UmwStG für den (einbringenden) Mitunternehmer der Personengesellschaft i.S. des § 50 i Abs. 1 oder für den Besitzunternehmer eröffnet ist, muss dieser in der EU bzw. im EWR ansässig sein; bei in Drittstaaten ansässigen Mitunternehmern ist § 20 UmwStG nur anwendbar, wenn die erhaltenen Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft in Deutschland uneingeschränkt steuerverhaftet sind (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b UmwStG, wie bei § 50i Abs. 2); dies ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG denkbar (insb. Ansässigkeit in einem Nicht-DBA-Staat und deutsche Kapitalgesellschaft als übernehmender Rechtsträger). Nach hier vertretener, aber umstrittener Auffassung ist § 50 i Abs. 2 nur auf im DBA-Ausland ansässige Mitunternehmer anwendbar (Anm. 143 f.). Die übernehmende Ka...