Außensteuerrecht
2025
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3. Erfassung von Einkunftsteilen als Rechtsfolge
„..., sind auch auf Teile von Einkünften anzuwenden, soweit die Voraussetzungen der jeweiligen Bestimmung des Abkommens hinsichtlich dieser Einkunftsteile erfüllt sind.“
125
Teile von Einkünften. § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG ordnet als Rechtsfolge an, dass die entsprechenden Abkommensregelungen (s. Rz. 122) auch auf Einkunftsteile anzuwenden sind. Was „Teile“ von Einkünften sind, wird nicht konkretisiert. Hier gilt das gleiche Verständnis wie bei § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG (s. Rz. 58 f.). In diesem Sinne nannte auch die Fassung des Referentenentwurfs (s. ) als Beispiele für Einkunftsteile noch Einkünfte „aus bestimmten Quellen oder Transaktionen“. Diese sachverhaltsbezogene Sichtweise wurde aber nicht in das weitere Gesetzgebungsverfahren übernommen und ist daher auch in der verabschiedeten Gesetzesfassung nicht enthalten.
126
Teile von Einkunftsteilen. Aus den vorgenannten Gründen (s. Rz. 125) sind als Einkunftsteile auch Teile innerhalb einzelner Einkünfte zu verstehen. Das gilt zunächst vom Wortlaut, weil Teile von Einkünften auch Teile einzelner Einkünfte sein können, aber auch...