Außensteuerrecht
2025
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3. Börsenausnahme (Satz 2 Alt. 2)
„... oder wenn mit der Hauptgattung der Anteile an ihr ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet.“
a) Systematik
577
Überblick. Die Regelung des Satzes 1 findet keine Anwendung, „wenn“ (vgl. Rz. 585) die Voraussetzungen der sog. Börsenklausel des Satzes 2 Alt. 2 erfüllt sind. Erforderlich ist hierfür, dass die Hauptgattung der Anteile (vgl. Rz. 581 f.) an der Körperschaft an einer anerkannten Börse notiert sind und mit den Anteilen der Hauptgattung ein wesentlicher und regelmäßiger Handel stattfindet (vgl. Rz. 583 f.). Besonderheiten sind zu beachten in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen (vgl. ausf. Rz. 586 ff.).
578
Systematik und Telos. Das Vorliegen der Voraussetzungen der sog. Börsenausnahme schließt kraft Gesetzes die Anwendung des Satzes 1 (und damit im Ergebnis der Regelungswirkung des § 50d Abs. 3 EStG) aus: Das Nachweiserfordernis be S. 356 zieht sich nur auf den Gegenbeweis (Satz 2 Alt. 1), nicht hingegen auf die Börsenausnahme des Satzes 2 Alt. 2 (vgl. Rz. 510, 516). Die Börsenausnahme ist daher - unter Beachtung der Feststellungslast und erweit...