Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Bestehender Entlastungsanspruch
„... hat [...] Anspruch auf Entlastung ...“
a) Anspruch auf Entlastung
135
Überblick. § 50d Abs. 3 EStG ist nur anwendbar (sachlicher Anwendungsbereich, vgl. Rz. 75) auf Ansprüche, die (i) sich aus ganz bestimmten Rechtsgrundlagen ergeben (s. Rz. 137) und (ii) zu einer Entlastung von der Kapitalertragsteuer oder der Abzugsteuer nach § 50a EStG führen (s. Rz. 141). Nicht von § 50d Abs. 3 EStG versagt werden kann daher insbesondere ein Anspruch auf Anrechnung der Kapitalertragsteuer oder § 50a-Abzugsteuer auf der Rechtsgrundlage des § 8b Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG (s. Rz. 143 ff. mit Beispielen, s.a. Rz. 164). Ebenfalls nicht erfasst ist ein Anspruch nach § 44a Abs. 5 EStG (s. Rz. 161). S. allg. zu nicht von § 50d Abs. 3 EStG erfassten Entlastungsansprüchen Rz. 160 ff.
136
Sachlicher Anwendungsbereich. Der Einleitungssatz „hat auf der Grundlage eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung keinen Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a“ regelt zugleich den sachlichen Anwendungsbereich des § 50d Abs. 3 EStG. Wie schon in Rz. 75 dargestellt, ist der sachliche Anwendungsbereich des § 50d Abs. 3 EStG danach in zweifacher Weise beschränkt. § 50d Abs. 3 EStG ist sachlich nur ...