Außensteuerrecht
2025
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2. Persönlicher Anwendungsbereich
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Persönlicher Anwendungsbereich. Persönlich anwendbar ist § 50d Abs. 3 EStG auf (inländische und ausländische) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Das sind alle Rechtsträger, die (abstrakt) Körperschaftsteuersubjekt sein können (ausf. dazu Rz. 99 ff.). Auf eine unbeschränkte oder beschränkte Körperschaftsteuerpflicht kommt es nicht an; § 50d Abs. 3 EStG ist auf beide Fälle anwendbar.