Außensteuerrecht
2025
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1. BEPS-Aktionsplan (2015)
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Umsetzung von Aktionspunkt 6. § 50d Abs. 3 EStG soll ausweislich der Gesetzesbegründung den Mindeststandart des Aktionspunkts 6 des BEPS-Aktionsplans der OECD/G20 umsetzen, wie er bereits in Art. 6 und 7 MLI sowie Art. 29 OECD-MA 2017 umgesetzt wurde. Aktionspunkt 6 knüpft an die bereits früher entstandenen Arbeiten im sog. Conduit-Companies-Report (1986), den Ausführungen zum Begriff des Nutzungsberechtigten (vgl. Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 OECD-MA 2017) sowie den im OECD-MK enthaltenen Ausführungen zum Abkommensmissbrauch (Rz. 54 ff. OECD-MK 2017 zu Art. 1) an. Mit Aktionspunkt 6 werden Maßnahmen vorgeschlagen, die die Gewährung von Abkommensvorteilen in „unangemessenen Fällen“ ausschließen sollen, insbesondere in sog. Treaty-Shopping-Fällen. Für das Vorgehen gegen Treaty-Shopping-Gestaltungen schlägt der Aktionspunkt 6 eine „Drei-Punkte-Strategie“ für die Anpassung bestehender DBA vor:
1. Einfügung einer Erklärung, dass die Vertragstaaten die Steuerumgehung, insbesondere Treaty Shopping, zu vermeiden beabsichtigen (vgl. Art. 6 MLI).
2. Einfügung einer besonderen Missbrauchsve...