Außensteuerrecht
2025
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1. Regelungsstruktur und -inhalt
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Versagung einer grundsätzlich bestehenden Entlastung von deutscher Abzugsteuer (Tatbestandsvoraussetzungen). § 50d Abs. 3 EStG ist eine spezialgesetzliche Missbrauchsvermeidungsvorschrift (zum Verhältnis zu § 42 AO s. Rz. 594 ff.). Sie richtet sich gegen rein steuerlich motivierte Gestaltungen zum Zwecke des sog. „Treaty-Shopping“ oder „Directive-Shopping“ (vgl. Rz. 12 ff.) durch substanz- bzw. funktionslose Körperschaften, Personenvereinigung oder Vermögensmassen (im Folgenden „Körperschaften“) oder durch Körperschaften als sog. Durchleitungseinheiten („conduit companies“, vgl. Rz. 272 ff. und ausf. Vor § 50d Abs. 3 EStG Rz. 33 ff.). § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG ist im Kern in der Weise strukturiert, dass eine Quellensteuerentlastung nach Satz 1 ausgeschlossen wird, wenn zwei gesetzlich aufgestellte Missbrauchsindizien (Nr. 1 und Nr. 2) kumulativ (Wortlaut: „und“) erfüllt werden, die in ihrer Gesamtheit einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch gesetzlich (widerlegbar) vermuten lassen (sog. gesetzliche Missbrauchsvermutung): Eine Körperschaft hat nach § 50d Abs. 3 EStG keinen auf die Grundlage eine...