Außensteuerrecht
2025
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6. Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen
a) Überblick
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Tatbestand im Überblick. Die Erstattung setzt gem. Abs. 1 voraus:
Einkünfte i.S.d. Abs. 1 Satz 1, also Einkünfte, für die eine Steuerentlastung gem. §§ 43b, 50g EStG oder eines DBA besteht (Satz 1);
die tatsächliche Einbehaltung und Abführung der Steuerbeträge, auch im Haftungswege (§ 50a Abs. 5 Satz 5 EStG) oder aufgrund eines Nachforderungsbescheids (Satz 2);
keine rechtsmissbräuchliche Gestaltung i.S.d. Abs. 3 und kein Ausschlussgrund nach § 50j EStG (ab dem Veranlagungszeitraum 2017);
Antrag durch den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Vergütungsgläubiger (Satz 3 Halbs. 1);
Nutzung des amtlich vorgeschriebenen Antragsvordrucks (Satz 3 Halbs. 2) oder eines EDV-Datenträgers (Satz 7);
bei Kapitalerträgen und Vergütungen i.S.d. § 50a EStG: Vorlage der Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck über die Ansässigkeit des Erstattungsberechtigten im Ausland (Abs. 4 Satz 1).
b) Grundsatz des Quellensteuerabzugs (Satz 1)
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(1) 1Können Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag
oder dem Steuerabzug auf Grund d... |