Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
17. Berücksichtigung von Verlusten
519
Sofern die ausländische Betriebsstätte bzw. Personengesellschaft in den Wirtschaftsjahren ab 1956/57 Verluste erlitt, waren die pauschalierbaren positiven ausländischen Betriebsstätten- bzw. Beteiligungseinkünfte der folgenden fünf VZ entsprechend (bis zum Verbrauch des Verlustvortrags) zu kürzen.