VwGH 13.06.1958, 1956/57
VwGH 13.06.1958, 1956/57
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Großreparaturen an Gebäuden, deren steuerlicher Abzug auf zehn Jahre verteilt werden kann, müssen mit dem ersten Teilbetrag in dem Jahre, in dem die Kosten entstanden sind, abgezogen werden. War in diesem Jahre der Abzug nicht möglich (zB deshalb, weil es sich um ein vom Eigentümer selbst bewohntes Einfamilienhaus handelt), dann kann auch in keinem der folgenden Jahre ein Teil dieses Aufwandes abgezogen werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1848 F/1958 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1958:1957001956.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-56441