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Vorsorgliche Zimmerisolierungen ohne epidemierechtlichen Absonderungsbescheid
iFamZ 2020/138
Epidemiegesetz und HeimAufG
BG Wels , 26 Ha 1/20t
Das neuartige Coronavirus („2019-nCoV“) gehört zu den anzeigepflichtigen Krankheiten. Aufgrund § 1 Abs 2 EpidemieG wurde die Verordnung BGBl II 2020/15 erlassen, wonach der Anzeigepflicht nach EpidemieG Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019-nCoV („neuartiges Coronavirus“) unterliegen.
Nach § 7 Abs la EpidemieG können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Derartige Maßnahmen werden von den Bezirksverwaltungsbehörden mittels Bescheides verhängt.
Der Einrichtungsträger ist nicht Adressat des Bescheides der Behörde, sondern die betroffene Person selbst, gegebenenfalls ihr gesetzlicher Vertreter. Das Einrichtungspersonal muss aber aufgrund seiner Schutz- und Fürsorgepflichten allenfalls hilfebedürftige Bewohner bei der Umsetzung der gesundheitsbehördlichen Maßnahmen unterstützen. Die Anwendung von Zwang durch Mitarbeiter der Einrichtungen i...