Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Persönliche Aufklärungspflicht des anordnungsbefugten Arztes bei Freiheitsbeschränkung durch Medikation auch beim nicht entscheidungsfähigen Bewohner
iFamZ 2020/137
§ 5 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 1 HeimAufG
LG Salzburg , 21 R 88/20t
Liegen die materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Freiheitsbeschränkung iSd § 4 HeimAufG vor, dann hat die anordnende Person den von der vorgesehenen Maßnahme betroffenen Bewohner vor deren Anordnung aufzuklären. Die Pflicht zur Aufklärung trifft nach § 7 Abs 1 HeimAufG die iSd § 5 Abs 1 HeimAufG anordnungsbefugte – gemeint: die konkret anordnende – Person. Diese hat die Aufklärung persönlich vorzunehmen, eine Delegierung an eine dritte Person erlaubt das Gesetz nicht.
Dass ein Bewohner hinsichtlich einer bestimmten Medikation nicht entscheidungsfähig ist, entbindet den Arzt – als anordnungsbefugte Person – nicht von seiner Aufklärungspflicht. Denn die Aufklärung hat auch dann zu erfolgen, wenn die anordnende Person Zweifel darüber hat, ob der von der vorgesehenen Maßnahme betroffene Bewohner diese (richtig) versteht.
Dass vor Verabreichung der Bedarfsmedikation von den Betreuern in der Einrichtung mit dem Bewohner darüber gesprochen wurde, ersetzt nicht die Aufklärung durch den Arzt.
Eine besondere Form für die Aufklärung des Bewohners hat der Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Sie muss daher nicht im Weg einer schriftlichen Information, sondern kann auch (alle...