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ASoK 1, Jänner 2012, Seite 36

Eingetragene Partnerschaft: Doppelname ist mit einem Bindestrich zu bilden

Der VfGH hat entschieden, dass auch im Fall von eingetragenen Partnern der Doppelname unter Setzung eines Bindestriches zwischen den beiden Namen zu bilden und zu führen ist. Begründet wird dies mit einer verfassungskonformen Interpretation des EPG. Andernfalls käme es nämlich zu einer unzulässigen Diskriminierung. Der Beschwerdeführer hatte sich darauf berufen, dass mit dem Doppelnamen ohne Bindestrich erhebliche Nachteile verbunden seien, da es schon durch die Schreibweise des Namens ersichtlich werde, dass es sich um die eingetragene Partnerschaft eines homosexuellen Paares handle; der fehlende Bindestrich bewirke ein Outing ( B 518/11). Den Ausschluss heterosexueller Paare vom Institut der eingetragenen Partnerschaft erachtete der VfGH demgegenüber nicht für diskriminierend. Es liege vielmehr – auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR – innerhalb des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers, wenn er für verschiedengeschlechtliche Paare die Ehe und für gleichgeschlechtliche Paare die eingetragene Partnerschaft vorsehe ( B 1405/10).

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