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iFamZ 4, August 2020, Seite 246

Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung – freie Kapazitäten des Erwachsenenschutzvereins

iFamZ 2020/134

§§ 246 Abs 3 Z 2, 274 Abs 1 ABGB

Allein der in § 274 ABGB angeordnete Vorrang der Vertretung durch einen Erwachsenenschutzverein kann nach der erfolgten Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters nicht zu einer (amtswegigen) Übertragung der Erwachsenenvertretung führen. Eine Übertragung der Erwachsenenvertretung kommt lediglich dann in Betracht, wenn sie dem Wohl des Betroffenen entspricht. Dazu bedarf es dahingehender Feststellungen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Schwechat vom , AZ 1 P 13/04a-99, wurde Rechtsanwalt Dr. E H zum Sachwalter (nunmehr Erwachsenenvertreter) für W A bestellt. (…)

Über – amtswegige – Anfrage des Erstgerichts vom gab der Niederösterreichische Landesverein für Erwachsenenschutz (NÖ Landesverein) bekannt, zur Übernahme der gegenständlichen Erwachsenenvertretung bereit zu sein.

Daraufhin enthob das Erstgericht den bisherigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter seines Amtes und trug diesem auf, binnen vier Wochen Schlussbericht zu erstatten, Schlussrechnung zu legen, die Bestellungsurkunde dem Gericht zurückzusenden, sowie dem neuen gerichtlichen Erwachsenenvertreter alle die Erwachsenenvertretung betreffenden maßgeblichen Unterlagen zu übermitteln und relevanten ...

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